Landeshundegesetze Mecklenburg-Vorpommern - Hundeakademie OWL
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Landeshundegesetze Mecklenburg-Vorpommern

Die Verordnung ĂŒber das FĂŒhren und Halten von Hunden(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 unterscheidet zwischen vermutet gefĂ€hrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 2 Abs. 3) und gefĂ€hrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 2 Abs. 1)



Vermutet gefÀhrlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 2 Abs. 3)

-American Pitbull Terrier,
-American Staffordshire Terrier,
-Staffordshire Bull Terrier,
-Bull Terrier, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen.


GefÀhrlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 2 Abs. 1)

-1.bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, ĂŒber das natĂŒrliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, SchĂ€rfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefĂ€hrdenden Eigenschaft auszugehen ist,
-2.die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschÀdigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch SchlÀge oder in Àhnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
-3.die wiederholt Menschen gefÀhrdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.



Haltungsvoraussetzungen fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde:

  • Kennzeichnung

  • Die Mitnahme auf KinderspielplĂ€tze, an Badestellen oder auf FlĂ€chen, die als Liegeplatz fĂŒr Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.

  • Auf dem GrundstĂŒck des Halters sind deutlich sichtbare Schilder anzubringen, die vor dem Hund warnen

  • Leinenpflicht, max. 2m

  • Maulkorbpflicht

  • Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde fĂŒhren

  • Erlaubnispflichtig

  • Sachkundenachweis

  • ZuverlĂ€ssigkeit der Person

 
 
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