Landeshundegesetze Berlin - Hundeakademie OWL
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Landeshundegesetze Berlin

Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29.9.2004 unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden aufgrund ihres Wesens(§ 4 Abs. 1) und gefährlichen Hunden aufgrund einer Rassenzugehörigkeit(§ 4 Abs. 2)


Gefährliche Hunde aufgrund ihres Wesens sind


1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung, der Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der

Bundeswehr,


2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,


3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reiĂźen, und


4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.



Gefährliche Hunde einer Rasse sind:

-Pit-Bull,

-American Staffordshire Terrier,

-Bullterrier,

-Tosa Inu,

-Bullmastiff,

-Dogo Argentino,

-Fila Brasileiro,

-Mastin Espanol,

-Mastino Napoletano,

-Mastiff.


Haltungsvoraussetzungen für gefährliche Hunde:

  • Sachkundenachweis und Zuverlässigkeitsnachweis

  • Leinenpflicht(max. 2m Länge)

  • ab siebter Monat → Maulkorbpflicht

  • GrundstĂĽck ist gegen Ausbruch des Hundes entsprechend zu sichern

  • Chip

  • Halsband mit Name und Anschrift

  • Haftpflicht

 
 
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